(Sie können die Satzung hier herunterladen).
„Forum Recht und Kultur im Kammergericht“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Forum Recht und Kultur im Kammergericht“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des rechtspolitischen, rechtswissenschaftlichen, rechtshistorischen und rechtskulturellen Dialogs durch hierzu geeignete Maßnahmen am Sitz des Kammergerichts zu Berlin.
2. Der Verein verfolgt die Förderung der Bildung und des demokratischen Staatswesens. Um diese Vereinszwecke zu verwirklichen, wird er sich insbesondere in den folgenden Bereichen betätigen:
2.1 Durchführung öffentlicher kultureller, wissenschaftlicher und der rechts- und justizpolitischen Bildung dienender Veranstaltungen
2.2 Erforschung, Aufarbeitung und Darstellung der Geschichte des Kammergerichts
2.3 Förderung des Demokratiebewusstseins, der Rechtsstaatlichkeit und des Stellenwerts des Rechts in der Gesellschaft.
3. Durch folgende Maßnahme soll der Vereinszweck verwirklicht werden:
3.1. Vortragsveranstaltungen mit in- und ausländischen Gastrednern;
3.2. Seminaren, Kolloquien und Tagungen;
3.3. Podiumsdiskussionen;
3.4. Lesungen und ähnlichen Veranstaltungen;
3.5. der Herausgabe von Publikationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Förderung der Wissenschaft und Forschung und Bildung sowie der Völkerverständigung, insbesondere im Hinblick auf die europäische Einigung auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede sonstige Personenvereinigung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und die Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben im Übrigen jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3. Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein nach freiem Ermessen entscheidet.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft in Fördermitgliedschaft und umgekehrt) sind nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch frei will igen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen auch oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung bei juristischen Personen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Auskehrung des anteiligen Vereinsvermögens.
4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
5. Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Vereinsausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe und die Zahlungsweise der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
2. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht entbinden.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
1.2 Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,.
1.3 Entlastung des Vorstandes,
1.4 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das lau fende Geschäftsjahr,
1.5 Festsetzung der Höhe und Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen und Umlagen,
1.6 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
1.7 Wahl des Kassenprüfers,
1.8 Änderung der Satzung (mit Ausnahme gemäß § 10 Ziffer 5),
1.9 Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
1.10 Ernennung von Ehrenmitgliedern,
1.11 Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der vom Vorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Mitgliedsanschrift.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem anwesenden lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und die Art der Abstimmung.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder. Die Regelung in § 10 Ziffer 5 bleibt unberührt.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das folgende Feststellungen zu enthalten hat:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse, wobei bei Satzungsänderungen der genaue Wort lau t anzugeben ist.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1.1 dem Vorsitzenden/in
1.2 dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden/in,
1.3 dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden/in,
1.4. dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden/in (zugleich Schriftführer/in),
1.5. dem vierten stellvertretenden Vorsitzenden/in (zugleich Schatzmeisterin).
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in die Funktionen gemäß Ziffer 1 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine – auch mehrfache - Wiederwahl ist zulässig. Nach Ab lauf der Amtsdauer bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden im Zusammenhang mit der Gründung, der Eintragung und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins Einwendungen gegen diese Satzung des Vereins haben, können die zur Behebung der Einwendungen erforderlichen Satzungsänderungen durch den Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer des lau fenden Geschäftsjahres. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören, noch Angestellter des Vereins sein.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Maßnahmen. Der Kassenprüfer hat der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorsitzende Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Dies gilt auch entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.